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Sind Hausmeisterkosten umlagefähig? Alles, was Mieter wissen müssen

Hausmeisterkosten sind grundsätzlich umlagefähig – aber nicht alle Tätigkeiten eines Hausmeisters dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Erfahren Sie, welche Kosten zulässig sind und wie Sie die Abrechnung prüfen.

Von der KlarNeben-RedaktionVeröffentlicht 2025-11-04Aktualisiert 2026-04-129 Min. Lesezeit
Sind Hausmeisterkosten umlagefähig? Alles, was Mieter wissen müssen
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Hausmeisterkosten sind als Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV grundsätzlich umlagefähig.
  • Nur Arbeiten aus dem Betrieb des Gebäudes dürfen auf Mieter umgelegt werden – keine Reparaturen oder Instandhaltung.
  • Bei Pauschalvergütungen muss der Vermieter den nicht umlagefähigen Anteil herausrechnen.
  • Sie haben das Recht, Originalbelege einzusehen – fordern Sie diese schriftlich an.

Der Hausmeister kümmert sich um vieles: Hausflur wischen, Grünflächen pflegen, Heizung kontrollieren. Doch darf der Vermieter all diese Leistungen auf die Mieter umlegen? Die Antwort ist: Nur zum Teil.

Was sind Hausmeisterkosten?

Hausmeisterkosten sind die Vergütung, die ein Vermieter für einen angestellten Hausmeister oder eine externe Hausmeisterfirma zahlt. Sie umfassen typischerweise:

  • Reinigung und Pflege des Gemeinschaftseigentums
  • Bedienung, Wartung und Überwachung technischer Anlagen
  • Gartenpflege und Winterdienst
  • Entrümpelung von Gemeinschaftsflächen
  • Schlüsseldienste und Zugangskontrolle

Was ist umlagefähig?

Laut § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können Kosten für einen Hauswart umgelegt werden, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten oder Instandsetzungskosten handelt.

Umlagefähig sind typischerweise:

Umlagefähige Hausmeistertätigkeiten
  • Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsflächen (Hausflur, Keller, Tiefgarage)
  • Überwachung und Bedienung der Heizungsanlage
  • Gartenpflege und Pflege von Außenanlagen
  • Schneeräumen und Streuen auf Gehwegen (Winterdienst)
  • Kontrolle der allgemeinen Beleuchtung
  • Mülltonnen raus- und reinstellen
  • Kleinere Reparaturen bis zu einer ortsüblichen Bagatellgrenze

Was ist nicht umlagefähig?

Nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen:

  • Instandhaltung und Reparaturen: Austausch defekter Lampen, Reparatur von Türschlössern, Behebung von Wasserschäden
  • Verwaltungsarbeit: Buchhaltung, Mietverhandlungen, Erstellung der Nebenkostenabrechnung
  • Schönheitsreparaturen: Streichen von Wohnräumen, Renovierungsarbeiten
  • Modernisierungsmaßnahmen: Einbau energieeffizienter Technik
So liest KlarNeben Ihre Abrechnung

Beispiel-Prüfbericht

Hausmeisterpauschale
1.200 € · kein Nachweis über Tätigkeitsaufteilung
Auffällig
Gartenpflege durch Hausmeister
340 € · plausibel, Rechnungsbeleg vorhanden
OK
Reparaturen Heizungsanlage
480 € · als Hausmeisterkosten ausgewiesen
Nicht umlagefähig
Mögliches Sparpotenzial
aus fehlerhaft umgelegten Reparaturkosten
bis zu 480 €

Mischkalkulation & Pauschalen

Wenn ein Hausmeister sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten ausführt, muss der Vermieter die Kosten aufteilen. Häufige Methode: eine prozentuale Aufteilung, zum Beispiel 70 % umlagefähig, 30 % Verwaltung/Instandhaltung.

UmlagefähigNicht umlagefähig
Hausflur reinigen
Heizung warten
Heizung reparieren
Schlüsseldienst (Verlust)
Schneeräumen
Buchführung
Grünpflege

So prüfen Sie Ihre Abrechnung

Checkliste zur Prüfung
  • Ist der Hausmeister-Posten im Mietvertrag als Betriebskosten aufgeführt?
  • Wird zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeiten unterschieden?
  • Liegt für Pauschalen eine nachvollziehbare Aufteilungsregelung vor?
  • Sind die Kosten mit dem Vorjahr vergleichbar oder gibt es ungewöhnliche Sprünge?
  • Haben Sie Einsicht in die Originalbelege beantragt?

Widerspruch einlegen

Sie haben 12 Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Halten Sie diese Frist unbedingt ein.

Häufige Fragen

Nur wenn der Hausmeister im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt ist. Fehlt der Posten im Mietvertrag, darf er nicht in Rechnung gestellt werden.
Das Gesetz sieht keine feste Obergrenze vor. Üblich sind 5–15 % der Gesamtbetriebskosten. Auffällig hohe Beträge können auf eine fehlerhafte Aufteilung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeiten hinweisen.
Das ist unzulässig. Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten dürfen nicht als Betriebskosten weitergegeben werden. Sie können schriftlich Belege anfordern und die betroffenen Positionen widersprechen.
Ja. Als Mieter haben Sie das Recht, innerhalb der Widerspruchsfrist Einsicht in alle Belege zu verlangen. Dazu gehören Verträge mit dem Hausmeister sowie Stundennachweise.

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