Das Wichtigste in Kürze
- Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter ankommen.
- Verspätete Abrechnungen begründen keine Zahlungspflicht für Nachforderungen.
- Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung sind nicht umlagefähig.
- Mieter können Belegeinsicht verlangen – fordern Sie Unterlagen schriftlich an.
Eine Nebenkostenabrechnung wirkt oft wie ein Rätselbuch. Zahllose Positionen, unbekannte Abkürzungen, Umlageschlüssel – und am Ende eine Nachforderung. Dabei lohnt es sich, genauer hinzuschauen: Studien zufolge enthält fast jede zweite Abrechnung Fehler.
Formelle Anforderungen
Eine Nebenkostenabrechnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um rechtswirksam zu sein:
- Abrechnungszeitraum (in der Regel 12 Monate)
- Auflistung aller umgelegten Betriebskosten mit Gesamtbeträgen
- Angabe des Verteilerschlüssels (z. B. Wohnfläche, Personen)
- Ihr Anteil an den Gesamtkosten
- Abzug Ihrer geleisteten Vorauszahlungen
- Saldo (Nachforderung oder Guthaben)
Umlagefähige Kosten
Der Vermieter darf nur Kosten umlegen, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als umlagefähig aufgeführt sind und die im Mietvertrag vereinbart wurden.
Häufige Fehler
Fristen & Widerspruch
- Abrechnung muss binnen 12 Monaten nach Abrechnungsjahresende zugehen
- Ihr Widerspruchsrecht läuft 12 Monate nach Zugang der Abrechnung ab
- Widerspruch immer schriftlich und am besten per Einschreiben
Belege anfordern
Als Mieter haben Sie das Recht, alle der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen.